Informationen zu den Öffnungen für den Sport
  07.06.2021 •     WLV , Top-News WLV , Wettkampf , BLV , Top-News BLV , BW-Leichtathletik , Top-News BW-Leichtathletik


Zum 7. Juni 2021 ist in Baden-Württemberg eine Neufassung der Corona-Verordnung sowie der Corona-Verordnung Sport in Kraft getreten. Es gilt ein erweiterter Stufenplan zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten.

Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb in der Leichtathletik bedeutet dies folgendes:

Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 CoronaVO Sport und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 CoronaVO Sport betrieben werden.

Voraussetzungen:

  • Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO
  • Erstellung eines Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO
  • Datenerfassung nach § 7 CoronaVO

Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO.

Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 CoronaVO einzuhalten.

Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

In Räumlichkeiten besteht unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 3 CoronaVO abseits des Sportbetriebs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes entsprechend den Anforderungen des § 3 Absatz 1 CoronaVO.

Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.

Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 der CoronaVO Sport zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 und 3; die Personenzahl sowie die Art der zulässigen Sportausübung bestimmen sich nach der CoronaVO.

Für die verschiedenen Öffnungsstufen sind die folgenden Regelungen maßgeblich:

Öffnungsstufe 1

Liegt die Inzidenz in den vergangenen 5 Tagen unter 100, so gilt am übernächsten Tag:

Sportanlagen und Sportstätten

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen ist erlaubt. Für den organisierten Vereinssport ist das auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten zulässig. Auf weitläufigen Außensportanlagen sind auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig.

Wettkämpfe und Wettbewerbe

  • Wettkampfveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer sind im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlaubt. Im Bereich des kontaktarmen Amateursports sind bis zu 20 Sportler gestattet.

Öffnungsstufe 2

Liegt die Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen unter 100 mit sinkender Tendenz, so gilt zusätzlich zu Öffnungsstufe 1:

Sportanlagen und Sportstätten (§ 21 Abs. 2 Nr. 11 und Satz 2)

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet (eine Person je angefangene 20 qm). Für den organisierten Vereinssport gilt dies auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen. Hier gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Wettkämpfe und Wettbewerbe (§ 21 Abs. 2 Nr. 7)

  • Bei Wettkampfveranstaltungen im kontaktarmen Amateursport sowie im Spitzen- und Profisport ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht begrenzt. Erlaubt sind bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien oder 100 Zuschauerinnen und Zuschauer innerhalb geschlossener Räume.

Öffnungsstufe 3

Der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung ist bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss.

Sportanlagen und Sportstätten

  • Wie Öffnungsstufe 2, nur eine Person je angefangene 10 qm.
  • Auch nicht kontaktarme Sportausübung ist erlaubt.

Wettkämpfe und Wettbewerbe

  • Im Amateur-, Profi- und Spitzensport ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht begrenzt. Erlaubt sind bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien oder bis zu 250 in geschlossenen Räumen.

§ 28b IfSG „Bundesnotbremse“

Inzidenz über 100

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

  • Kontaktlose Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
  • Kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von bis zu 5 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Anleitungspersonen mit negativen Schnelltest).
  • Zulässig: Reha-Sport sowie Spitzen- oder Profisport.

Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden (i.d.R. Gesundheitsamt) in Kraft. Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.

Weitere Regelungen für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben, die sich aus der CoronaVO Sport ergeben:

1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Zuschauerinnen und Zuschauer bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;

2. zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden;

3. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;

4. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen.

Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat im von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO.

Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises

Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 21 Absatz 5a und Absatz 8 CoronaVO. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Der Zutritt zu den in den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 5a Nummer 2 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig; es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend.
  • Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass bei Zutritt zu oder Teilnahme an den in den Absätzen 1 bis 3 und in Nummern 3 und 4 genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gemäß Absatz 8 Satz 1 gilt, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden,
  • Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises.

Detaillierte Informationen können hier nachgelesen werden:

>> Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (in der ab 7. Juni 2021 gültigen Fassung)
>> Der Stufenplan für sichere Öffnungsschritte (gültig ab 7. Juni 2021)
>> Corona-Verordnung Sport des Landes Baden-Württemberg (in der ab 6. Juni 2021 gültigen Fassung)
>> Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung der Landesregierung