Angepasste Corona-Verordnung Sport schafft Klarheit
  23.08.2021 •     WLV , Top-News WLV , BLV , Top-News BLV , BW-Leichtathletik , Top-News BW-Leichtathletik


Die am Sonntag, den 22. August in Kraft getretene Corona-Verordnung Sport schafft Klarheit und gibt Sportvereinen in Baden-Württemberg mehr Freiheiten.

Die an die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg angepasste Corona-Verordnung Sport ermöglicht seit dem 22. August 2021 eine weitgehendere Freiheit im Sportbetrieb. Angeglichen an die übergreifende Corona-Verordnung kehrt die neue Verordnung für den Sportbetrieb ebenfalls von den bisherigen Inzidenzstufen ab und fokussiert sich lediglich auf die Kategorisierung von immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Dadurch entsteht sowohl für Sportvereine, als auch für Sportler:innen im Land eine größere Freiheit bei der Teilnahme am Trainingsbetrieb.

Sportbetrieb klar geregelt
Immunisierten Personen ist der Zutritt zum Trainings- und Übungsbetrieb im Freien und geschlossenen Räumen ohne Einschränkungen gestattet.

Für nicht-immunisierte Personen, einschließlich Trainer:innen und Übungsleiter:innen ist der Trainings- bzw. Übungsbetrieb im Freien ohne Vorlage eines Tests gestattet. Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einer Sportstätte bedarf es weiterhin der Vorlage eines negativen Testergebnisses. Für kurzfristige Aufenthalte im Innenbereich, wie beispielsweise der Wahrnehmung des Personensorgerechts oder des Toilettengangs gilt die Testpflicht nicht.

Anm. d.Red.:

Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Nicht-immunisierte Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen, soweit dies durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist.

Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die

  1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist oder
  2. Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule ist, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat.

Zu dienstlichen Zwecken, dem Reha-Sport, sowie dem Spitzen- und Profisport ist weiterhin kein Testnachweis erforderlich.

    Veranstaltungen mit deutlichen Rahmenbedingungen
    Grundsätzlich bleibt die Pflicht zur Entwicklung eines Hygienekonzeptes für Vereine. Eine Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt ist jedoch nur Pflicht, sobald die Anzahl der besuchenden Personen 5000 übersteigt. Bei jeder Veranstaltung unter 5000 Zuschauern ist das Konzept auf Verlangen vorzuweisen. Zusätzlich ist eine Kontaktverfolgung jederzeit zu gewährleisten.
    Immunisierten Personen ist der Zugang zu Sportveranstaltungen aller Art jederzeit zu gewähren. Die Vorlage eines negativen Testnachweises ist in geschlossenen Räumen für nicht-immunisierte Personen Pflicht. Dies gilt ebenso, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und/oder die Teilnehmerzahl von 5000 Personen überschritten wird.